Neue „air-to-air“ Frequenzen

 

Für Rückholer im Segelflug, Verfolger im Ballonsport sowie für Ausbildung und Air-to-Air Kommunikation gibt es ebenfalls neue Frequenzen. Für die Kommunikation von Luftfahrzeugen untereinander sind diese im NfL 1-1524-18 geregelt. Folgende Kanäle stehen allen Luftfahrzeugen zur Kommunikation Verfügung:

  • 122.540
  • 122.555
  • 130.430

Beachten sollte man, dass die inoffizielle „Quasselfrequenz“ 123.45 hier explizit nicht erwähnt und eine Nutzung damit nicht statthaft ist.

Für Verfolger, Rückholer, Fallschirmspringer und Ausbildung hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) als zuständige Stelle folgende Kanäle im NfL 1-1525-18 veröffentlicht und zur Nutzung freigegeben:

  • Freiballonsport und Verfolgerbetrieb: 122.255
  • Segelflugbegleit- und Rückholbetrieb: 123.405
  • Fallschirmsprungbetrieb: 126.730
  • Betrieb Luftschifffahrt: 134.005
  • Flugplatzübergreifender Ausbildungs- und Übungsbetrieb (Flugschulen): 123.465

Beide NfL’s sind seit dem 20. Dezember 2018 in Kraft. Die bisher gültigen Frequenzen dürfen nicht mehr genutzt werden, die Bekanntmachung in NfL I 135/02 wurde aufgehoben.

Quelle: GAT.AERO